e) Der Beschwerdeführer erachtet eine solche Auslegung als unverhältnismässig, zumal die Nachbarn mit unterirdischen Bauten nicht gestört würden. Dass die Gemeinden das Vorspringen unterirdischer Bauteile über Baulinien oder Baubereiche auch untersagen können, ergibt sich aus Art. 96a Abs. 3 BauG und Art. 96c Abs. 3 BauG. Die Gemeinden müssen innerhalb des Spielraums, der ihnen bei der Umsetzung der kantonalen Vorschriften bleibt, im öffentlichen Interesse handeln und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beachten (Art. 5 Abs. 2 BV8).