Die Überbauungsvorschriften regeln also das erlaubte Mass für über die Baulinie vorspringende oberirdische Bauteile, enthalten aber keine entsprechende Regelung für unterirdische Bauteile; sie erlauben in der vor der Baulinie liegenden Umgebungszone An- und Nebenbauten und verweisen diesbezüglich auf das GBR, verzichten aber auf einen analogen Verweis für unterirdische Bauten. Dies stützt die Ansicht der Gemeinde, wonach die Überbauungsvorschriften hinsichtlich unterirdischen Bauten nicht unvollständig sind, sondern dass bewusst darauf verzichtet wurde, über die Baulinie ragende bzw. in der Umgebungszone liegende unterirdische Bauteile zu erlauben, und diese also unzulässig sind.