Auf der Parzelle des Beschwerdeführers handelt es sich um eine «Umgebungszone, Sektor A», die in Art. 8 ÜV geregelt ist. Nach Art. 8 ÜV ist in der «Umgebungszone, Sektor A» die Erstellung unbewohnter An- und Nebenbauten gestattet. Diesbezüglich wird auf Art. 3.7 GBR verwiesen, welcher die dafür zulässigen Masse regelt. Für unterirdische Bauten oder Gebäudeteile in der Umgebungszone, Sektor A enthalten die Überbauungsvorschriften keine entsprechende Regelung; insbesondere fehlt eine analoge Verweisung auf Art. 3.8 GBR.