Der Umkehrschluss, dass nicht erwähnte Bauteile nicht zulässig sein sollen, erscheint angesichts der Formulierung von Art. 13 Abs. 3 ÜV und der Systematik naheliegend; wäre die Zulässigkeit unterirdischer vorspringender Bauteile beabsichtigt gewesen, so hätte sich eine Erwähnung in Art. 13 ÜV aufgedrängt. Die Auffassung der Gemeinde wird auch durch die Nutzungsvorschriften für das vor den Baulinien liegende Land gestützt. Im Überbauungsplan sind rings um die Baufelder Umgebungszonen eingetragen. Auf der Parzelle des Beschwerdeführers handelt es sich um eine «Umgebungszone, Sektor A», die in Art. 8 ÜV geregelt ist.