Der Beschwerdeführer macht in seinen Schlussbemerkungen vom 24. März 2022 geltend, die Auslegung der Gemeinde lasse sich nicht mit der Gemeindeautonomie rechtfertigen, wenn sie unter keinem sachlichen Gesichtspunkt vertretbar sei. Die Interpretation durch die Gemeinde erscheint jedoch durchaus vertretbar. Sie hat eine Regelung betreffend über die Baulinie vorspringende Bauteile gemäss Art. 96a Abs. 3 BauG bzw. Art. 96c Abs. 3 BauG getroffen und dabei diejenigen Bauteile aufgeführt, bei denen ein Vorspringen erlaubt ist. Der Umkehrschluss, dass nicht erwähnte Bauteile nicht zulässig sein sollen, erscheint angesichts der Formulierung von Art.