d) In der ÜO «Quellmatt» wird mit Baulinien die maximale Ausdehnung der Hauptgebäude bestimmt. Im Bereich der so definierten Baufelder dürfen Hauptgebäude erstellt werden (Art. 13 Abs. 1 ÜV). Art. 13 Abs. 3 ÜV regelt, in welchem Mass Bauteile über die Baulinie hinausragen dürfen. Die Bestimmung gilt gemäss ihrer Formulierung für vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen und Balkone (auch mit Seitenwänden). Unterirdische über die Baulinie vorspringende Bauteile werden nicht erwähnt. 5 Baureglement der Gemeinde Ipsach vom 27. Mai 1993, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am