Das kantonale Recht schreibt vor, was gilt, wenn die Gemeinde über das Vorspringen ober- und unterirdischer Gebäudeteile über die Baulinie bzw. über den Baubereich keine Regelung trifft: Gegenüber nachbarlichem Grund gelten diesfalls die Vorschriften des EG ZGB7 (Art. 96a Abs. 3 BauG und Art. 96c Abs. 3 BauG). Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die allgemeine Verweisung in Art. 2 ÜV zur Anwendbarkeit der allgemeinen Grenzabstandsvorschriften des GBR für unterirdische Bauten führt, widerspricht somit kantonalem Recht und ist abzulehnen.