Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Art. 3.8 Abs. 2 GBR auf die streitige unterirdische Baute sehr wohl anwendbar sei. Dies ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 ÜV, welcher besagt: «Soweit die vorliegenden Überbauungsvorschriften nicht[s] anderes festlegen, gelten die Bestimmungen des Baureglementes der Gemeinde Ipsach».