2/7 BVD 110/2022/1 GBR5, wonach für unterirdische Bauten einen Grenzabstand von 1,00 m gilt (mit Zustimmung des Nachbarn 0,00 m), komme nicht zur Anwendung, da Baulinien gemäss Art. 96a Abs. 2 BauG den allgemeinen Abstandsvorschriften vorgingen. Diese Auffassung werde gemäss Rücksprache insbesondere auch vom AGR geteilt.