Die Gemeinde erklärte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022, ihr sei diesbezüglich einzig der besagte Wein- und Gemüsekeller auf der Parzelle Nr. B.________ bekannt. Dieser hätte so nicht bewilligt werden dürfen. Auf der Parzelle Nr. E.________ sei eine Garage und keine unterirdische Einstellhalle erstellt worden. Die Gemeinde reichte die Akten der beiden Baubewilligungsverfahren ein. 5. Der Beschwerdeführer hielt mit Schlussbemerkungen vom 24. März 2022 an seinen Anträgen fest. Die Gemeinde verzichtete mit Eingabe vom 17. März 2022 auf Schlussbemerkungen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen