4. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 hielt das Rechtsamt der BVD fest, der Beschwerdeführer mache u.a. geltend, dass auf der Nachbarparzelle Nr. B.________ im Jahr 2000 die Erstellung eines über die Baulinie hinausragenden Wein- und Gemüsekellers bewilligt worden sei. Auf dem Orthofoto des Kartenangebots des Geoportals scheine es, dass auch auf der Parzelle Nr. E.________ eine über die Baulinie hinausragende unterirdische Baute (Einstellhalle) bestehen könnte.