Im Zweifelsfall ist somit die Kommission beizuziehen.26 Aufgrund der verschiedenen Meinungsäusserungen der KDP im Verlauf des Baubewilligungs- und des Baubeschwerdeverfahrens sowie der allgemeinen Stellungnahme des Berner Heimatschutzes in den Vorakten steht fest, dass sich im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung des ISOSgeschützten Ortsbilds nicht mit Sicherheit auszuschliessen lässt. Deshalb wird die Gemeinde eine Begutachtung durch die eidgenössische Fachkommission zu veranlassen haben. Bei der Beurteilung des Ausnahmegesuchs betreffend Biberschwanzziegel wird Art. 26a BauG zu berücksichtigen sein.27