d) Da die Baubewilligung einer Solaranlage auf einem Kulturdenkmal eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG darstellt, ist zudem Folgendes zu berücksichtigen: Gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.