Anschliessend ist das verbesserte Bau- und Ausnahmegesuch nach den Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 BauG und Art. 26 BewD bekannt zu machen. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Baubewilligung einer Solaranlage auf einem Kulturdenkmal eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG darstellt.23 Deshalb ist das Gesuch (auch) im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen (vgl. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 12b NHG).24