511 Abs. 3 Bst. e GBR22, der im Ortsbilderhaltungsgebiet Altstadt und Städtchen die Eindeckung von Dächern usw. mit Biberschwanzziegeln vorschreibt. Die Gemeinde wird deshalb in einem ersten Schritt aufgrund einer innert der Frist von Art. 18 Abs. 3 BewD zu erfolgenden vorläufigen formellen und materiellen Prüfung der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben, ihr Baugesuch innert drei Monaten zu verbessern. Die Aufforderung zur Verbesserung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (vgl. Art. 18 Abs. 2 BewD). Anschliessend ist das verbesserte Bau- und Ausnahmegesuch nach den Bestimmungen von Art.