des Kamins fehlt der Entsorgungsnachweis und auf dem Situationsplan fehlt die Unterschrift der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 10 Abs. 6 BewD). Zudem dürfte ein Energienachweis erforderlich sein (vgl. Art. 62 Abs. 1 KEnG20 und Art. 14 KEnV21). Die Projektpläne sind nach wie vor unvollständig. Insbesondere wäre ein Grundriss mit der genauen Position der Dachflächenfenster sowie ein Schnitt der geplanten Dachisolierung erforderlich. Zudem fehlt ein Ausnahmegesuch von Art. 511 Abs. 3 Bst. e GBR22, der im Ortsbilderhaltungsgebiet Altstadt und Städtchen die Eindeckung von Dächern usw. mit Biberschwanzziegeln vorschreibt.