BauG, Art 21 ff. VRPG).18 Zudem könnte eine materielle Beurteilung des Vorhabens der Beschwerdeführerin durch die BVD gegenüber den zur Einsprache berechtigten Personen oder private Organisationen mangels Eröffnung keine Rechtswirkung entfalten. Diese könnten den Beschwerdeentscheid nachträglich anfechten.19 Die BVD kann deshalb vorliegend die Sache nicht entscheiden, ohne wesentliche Verfahrensrechte der zur Einsprache berechtigten Personen und privaten Organisationen zu verletzen. Zwar könnte sie die Bekanntmachung nachholen und das Einspracheverfahren durchführen.