b) Die Gemeinde hat den Bauabschlag ohne Bekanntmachung erteilt. Die zur Einsprache berechtigten Personen oder private Organisationen (vgl. dazu Art. 35 Abs. 2 Bst. a und Art. 35a Abs. 1 BauG) hatten somit noch keine Möglichkeit, Einsprache gegen das Bauprojekt der Beschwerdeführerin zu erheben. Unter diesen Umständen darf die Beschwerdeinstanz keine Baubewilligung erteilen oder einen verbindlichen Vorentscheid in der Sache treffen, weil sonst das rechtliche Gehör der zur Einsprache berechtigten Personen oder privaten Organisationen verletzt würde (Art 35 ff. BauG, Art 21 ff.