Beeinträchtigung nur ein einziges Dach umfasse. In der Praxis werde zu Gunsten der erneuerbaren Energien eine gewisse Beeinträchtigung des Ortsbildes in Kauf genommen. Die absehbare Entwicklung werde zu weiteren Photovoltaikanlagen in der Altstadt von Erlach führen. Damit würde sich die Beeinträchtigung des Ortsbildes verstärken. Auch aufgrund der Meinungsäusserungen der KDP im Beschwerdeverfahren steht fest, dass die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin offenkundig nicht bewilligt werden kann, nicht ohne weiteres bejaht werden kann. Folglich hätte die Gemeinde keinen Bauabschlag ohne Bekanntmachung im Sinn von Art. 24 Abs. 2 BewD erteilen dürfen. 3. Rückweisung