Wie es sich damit verhält, lässt sich aufgrund der Vorakten nicht beurteilen. Ohne Abklärung der wesentlichen Gesichtspunkte steht nicht fest, ob das Vorhaben der Beschwerdeführerin eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts zur Folge hätte. Die Voraussetzungen für einen Bauabschlag ohne Publikation sind deshalb bereits aus diesem Grund nicht gegeben.