Solaranlagen, die lediglich mit einer geringfügigen Abweichung von den Schutzzielen verbunden sind, d. h. nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts führen, können grundsätzlich bewilligt werden.14 Wichtige Gesichtspunkte der Beurteilung, ob die Solaranlage das Kultur- oder Naturdenkmal wesentlich beeinträchtigt, sind damit die Standorteigenschaften (Einsehbarkeit, Exponiertheit, abschirmende Wirkung durch Bauten oder Bäume, Qualität der betroffenen Bauten und der Umgebung etc.) und die Projekteigenschaften (Konstruktionsart, Anlagentyp, Montageort am Gebäude, Koloration der Oberfläche etc.).15 Wie es sich damit verhält, lässt sich aufgrund der Vorakten nicht beurteilen.