Die Schwere der Beeinträchtigung ist im Einzelfall und auf der Grundlage der entsprechenden Schutzziele zu beurteilen.12 Bei der Gewichtung der Interessen an der Nutzung der Solarenergie ist zu beachten, dass die revidierte Energiegesetzgebung des Bundes die Nutzung erneuerbarer Energien allgemein forcieren will, auch im Rahmen der Raumplanung (vgl. Art. 10 ff. EnG13). Solaranlagen, die lediglich mit einer geringfügigen Abweichung von den Schutzzielen verbunden sind, d. h. nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzobjekts führen, können grundsätzlich bewilligt werden.14