zukommen soll. Die Schutzanliegen der Denkmalpflege können mit anderen Worten gegenüber dem Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien weniger Gewicht beanspruchen. Geringfügige Störungen sind hinzunehmen und nur eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals durch die Installation einer Solaranlage vermag der Baubewilligung entgegenzustehen. Die Schwere der Beeinträchtigung ist im Einzelfall und auf der Grundlage der entsprechenden Schutzziele zu beurteilen.12