Mit dieser Argumentation nimmt die Gemeinde keine einzelfallbezogene Güterabwägung vor, sondern sie lehnt Solaranlagen in den Baugruppen A und B pauschal ab. Zudem übersieht sie, dass es sich beim Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien ebenfalls um ein öffentliches Interesse handelt. Mit der Formulierung in Art. 18a Abs. 3 RPG, wonach Solaranlagen Denkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen, wird zum Ausdruck gebracht, dass gewisse Beeinträchtigungen zulässig sind und somit dem Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie gegenüber dem Interesse am Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern vermehrtes Gewicht