Aufgrund der noch intakten Altstadt und deren Dachlandschaft sei der Ortsbildschutz als öffentliches Interesse höher zu gewichten als die Interessen einzelner Grundeigentümer nach einer eigenen Stromproduktion. Daher sei in den Baugruppen A und B die Erstellung von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zu verbieten. Die Erstellung von Photovoltaikanlagen in der Baugruppe C sei unter Einhaltung der Richtlinien der KDP zu erlauben. Mit dieser Argumentation nimmt die Gemeinde keine einzelfallbezogene Güterabwägung vor, sondern sie lehnt Solaranlagen in den Baugruppen A und B pauschal ab.