Im Bereich der Installation von Solaranlagen auf Dächern von Denkmälern dürften indessen kaum je derart gewichtige Interessen von nationaler Bedeutung auf dem Spiel stehen.11 Bewilligungspflichtige Solaranlagen dürfen somit weder pauschal bewilligt noch darf die Bewilligung pauschal verweigert werden, sondern es muss jeweils eine einzelfallbezogene Güterabwägung nach den Vorgaben von Art. 18a Abs. 4 RPG erfolgen. Soweit Kultur- oder Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung betroffen sind, gilt zudem ein anderer Massstab bei der Interessenabwägung (Art. 18a Abs. 3 RPG).