Zwar sind auch erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzobjekten nicht ausgeschlossen: Nach Art. 6 Abs. 2 NHG10 darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe aber nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen ebenfalls von nationaler Bedeutung entgegenstehen, wie dies z.B. bei der Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung der Fall ist. Im Bereich der Installation von Solaranlagen auf Dächern von Denkmälern dürften indessen kaum je derart gewichtige Interessen von nationaler Bedeutung auf dem Spiel stehen.11