b RPV8 zählen Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A, wie dies vorliegend der Fall ist, zu den von Art. 18a Abs. 3 RPG erfassten Kulturdenkmälern. Der Gesetzgeber stellt höhere Anforderungen an Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern, bedürfen doch ansonsten genügend eingepasst Solaranlagen auf Dächern in Bau- und in Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung (vgl. Art. 18a Abs. 1 RPG). Dass Solaranlagen auf Denkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung baubewilligungspflichtig sind, sagt noch