Die Baubewilligungsbehörde tritt auf ein wieder eingereichtes, formell mangelhaftes Gesuch nicht ein. Hat es offenkundige materielle Mängel, für deren Beurteilung sie selber zuständig ist, weist sie es innert 30 Tagen ab (Art. 18 Abs. 4 BewD). Fördert die vorläufige Prüfung keine Mängel zutage oder werden diese behoben, schreitet die Baubewilligungsbehörde zur einlässlichen materiellen Prüfung der Baueingabe. Die zuständige Baubewilligungsbehörde konsultiert weitere Behörden (Art. 21 und 22 BewD) und trifft allfällige weiteren Abklärungen (Art.