Betreffend Verfahrenskosten verweist sie auf die einschlägigen Artikel der Baugesetzgebung. In ihrer Stellungahme vom 15. Februar 2022 hält die KDP im Wesentlichen fest, die geplante Anlage entspreche als vollflächig integrierte Anlage grundsätzlich den Gestaltungsrichtlinien. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass ein grosses öffentliches Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien bestehe. Aus diesem Grund widersetze sich die KDP der Erstellung dieser Photovoltaik nicht. Sie begrüsse die gesamtheitliche Betrachtungsweise der Gemeinde und unterstütze deshalb den Bauabschlag im Sinne einer nachvollziehbaren Güterabwägung zugunsten des Ortsbildes.