Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Unterliegens dem Beschwerdegegner demnach neun Zehntel seiner Pateikosten, ausmachend CHF 1493.40, zu ersetzen. Der Beschwerdegegner hat im Rahmen seines Unterliegens dem Beschwerdeführer ein Zehntel seiner Pateikosten, ausmachend CHF 440.75, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3.1 Entwässerung / Gewässerschutz des Gesamtentscheids der Gemeinde Biglen vom 21. November 2022 ist mit folgender Auflage zu ergänzen: