Der doppelte Schriftenwechsel vorliegend ist ebenfalls als wenig aufwendig zu bezeichnen. Zudem fand kein eigentliches Beweisverfahren statt (kein Augenschein, kein Fachbericht etc.). Angesichts der Dimensionen der Baukosten und den wenigen, umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als höchstens knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von total CHF 4000.– als angemessen. Mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 86.30 und zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 321.20 ergibt sich als Basis des Parteikostenersatzes ein angemessenes Honorar von total CHF 4407.50.