Hinsichtlich der zusätzlichen Auflage betreffend Gewässerschutz gilt der Beschwerdeführer als obsiegend und der Beschwerdegegner als unterliegend. Im Übrigen verhält es sich umgekehrt. Aufgrund der klar untergeordneten Bedeutung der zusätzlichen Auflage rechtfertigt es sich daher, dem Beschwerdeführer neun Zehntel und dem Beschwerdegegner ein Zehntel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer trägt daher CHF 1620.– und der Beschwerdegegner 180.– der Verfahrenskosten.