a) Die Beschwerde ist nach dem Gesagten grossmehrheitlich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Einzig in Bezug auf die aufzunehmende Auflage betreffend den Gewässerschutz erweist sich die Beschwerde als begründet und ist demnach im Ergebnis teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen und im Übrigen zu bestätigten. Der vom Beschwerdeführer gestellte und im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgezogene Sistierungsantrag ist ohne separate Kostenausscheidung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Diese Beurteilung kann gestützt auf die Akten erfolgen.