Diese Auflage steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben und ist verhältnismässig. Im Übrigen versperrt sich der Beschwerdegegner der Aufnahme dieser Auflage in die Baubewilligung nicht. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als teilweise begründet, als der befürchteten Gewässerverschmutzung mit der genannten Auflage Rechnung zu tragen ist. 4. Zusammenfassung und Verfahrenskosten