Gemäss diesen klaren Aussagen der kantonalen Fachbehörde ist die Befürchtung des Beschwerdeführers unbegründet. Der Beschwerdeführer seinerseits vermag seine Befürchtung auch in Kenntnis der Meinung des AWA in seiner Replik nicht weiter zu begründen, geschweige denn zu belegen. Für die BVD besteht damit kein Anlass, von der Fachmeinung des AWA abzuweichen und die erteilte Gewässerschutzbewilligung grundsätzlich in Frage zu stellen. Allerdings ist die Anordnung des AWA bezüglich der Abdeckung des Dachwasserschachtes in seiner Stellung-