Als Auflage verlangte das AWA, der Mist sei auf einer dichten Betonplatte mit einer angemessenen Brüstungshöhe, welche in die Güllengrube entwässere, zu lagern. Bezogen auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich der Gewässerverschmutzung hat das AWA in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 festgehalten, der Dachwasserschacht werde wegen des neuen Waschplatzes und der damit erforderlichen Terrainerhöhung erhöht. Der Schacht diene nur zur Ableitung von Dachwasser und habe keine weiteren Entwässerungsfunktionen. Damit kein Wasch- oder Platzwasser in den Schacht gelangen könne, müsse dieser mit einer dichten und verschlossenen Schachtdeckung abgedeckt werden.