Für die vorliegenden Bauten, insbesondere für den neu zu erstellenden Mistplatz mit vorgelagertem Waschplatz sowie der neu zu erstellenden Güllengrube hat das AWA am 4. Oktober 2021 die erforderliche Gewässerschutzbewilligung unter Auflagen erteilt.31 Dabei hat das AWA festgehalten, der Befüll- und Waschplatz für Spritz- und Sprühgeräte werde in die neue Güllengrube entwässert und sei nicht überdacht. Als Auflage verlangte das AWA, der Mist sei auf einer dichten Betonplatte mit einer angemessenen Brüstungshöhe, welche in die Güllengrube entwässere, zu lagern.