c) Umstritten ist vorliegend, ob vom zu erstellenden Waschplatz (und allenfalls dem nachgelagerten Mistplatz) verunreinigtes Abwasser in den Schacht, in welchen das Dachwasser der Liegenschaft entwässert wird (Dachwasserschacht), gelangen könnte. Bei der Entwässerung des Grundstücks vom Meteorwasser (Dachwasser) handelt es sich um nicht verschmutztes Abwasser. Für dieses besteht nach dem Gesagten grundsätzlich die Versickerungspflicht. Die bestehende Situation ist so, dass das Dachwasser gemäss zweiter gesetzlicher Priorität in ein öffentliches Gewässer eingeleitet wird.