KGV eine Gewässerschutzbewilligung. Gleiches gilt für das Einleiten von Abwässern in ein Gewässer (Art. 26 Abs. 2 Bst. b KGV). Zuständig für die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung vorliegenden Bauvorhabens ist gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 KGSchG30 i.V.m. Art. Art. 27 Abs. 1 KGV das AWA.