Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechen dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdünger muss ebenfalls umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich und gartenbaulich verwertet werden (Art. 9 Abs. 2 GSchV29). Art. 19 KGV regelt sodann die Lagerung von Hofdünger. Nach Art. 19 Abs. 4 KGV muss Mist auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die Güllengrube gelagert werden. Das Erstellen und Erweitern von Güllengruben und Mistplätzen braucht gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. e KGV eine Gewässerschutzbewilligung.