Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV27 ist u.a. nicht verschmutztes Regenabwasser von Dächern versickern zu lassen. Nach Art. 17 Abs. 2 KGV sind diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Art. 48 WBG28 in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben.