a) Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Bauvorhaben bestehe eine sehr grosse Gefahr der Gewässerverschmutzung auf den Nachbarsgrundstücken und in den umliegenden Gewässern v.a. des Biglenbachs, da verschmutztes Abwasser vom geplanten Waschplatz in den Schacht, in welchem das Dachwasser des Gebäudes des Baugrundstücks in den Biglenbach abgeleitet werde, gelangen könnte. Der Beschwerdegegner könne nicht gewährleisten, dass verschmutztes Abwasser ausschliesslich in die Güllegrube geleitet werde. Es seien keine baulichen Massnahmen ersichtlich, welche eine derartige Trennung des verschmutzten Wassers gewährleisten würden.