k) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, vorliegendes Bauvorhaben unterschreitet an diversen Stellen den Strassenabstand, ist nach dem Gesagten unbegründet. Die Zufahrtsstrasse führt, wie gesehen, über die Bauparzelle. Folglich kommen vorliegend auch nicht nachbarrechtliche Abstandsvorschriften zur Anwendung. Sowohl das Futterrübenlager mit seinem vermassten Abstand von 90 cm wie auch der Mistplatz und die unterirdische Güllengrube mit einem vermassten Abstand von 84 cm (oberirdisch) bzw. 1 m (unterirdisch) sind damit gesetzeskonform geplant. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 3. Gewässerschutz – Dachwasser