eigenständiger Weg, welcher nur von Fussgängern benutzt werden darf.24 Folglich handelt bzw. handelte es sich bei dem fraglichen Fusswegrecht gemäss der Dienstbarkeit nicht um einen selbstständigen Fussweg im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG, mithin kommen auch keine öf- fentlich-rechtlichen Strassenabstände zur Anwendung. Die Gemeinde Biglen verzichtete somit in Konsequenz davon auch im Zeitpunkt des Bauentscheids und damit noch mit dem bestehenden Fusswegrecht für die Öffentlichkeit richtigerweise auf die Prüfung des ursprünglich gestellten Ausnahmegesuchs für die Unterschreitung es Strassenabstandes.