j) Vorliegend führt bzw. führte das öffentliche Fusswegrecht im hier interessierenden Bereich über die Zufahrtsstrasse (vgl. Erwägung 2g vorangehend), mithin liegt gerade keine selbstständige Wegführung vor. Auch liegt kein «Fussweg» im eigentlichen Sinne vor. Ein Fussweg ist ein 23 Vgl. VGE 2022/142 vom 4. Juli 2023, E. 3.5. 6/11 BVD 110/2022/193