i) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Bauvorhaben verletze in unzulässiger Art und Weise den Bauverbotsstreifen des öffentlichen Fussweges an sich. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung von Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG geltend, wonach Bauten von selbstständigen Fussund Radwegen einen Abstand von 3.60 m einzuhalten haben. Zu prüfen ist demnach, ob vorliegend ein selbstständiger Fussweg im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG besteht bzw. bestand. j) Vorliegend führt bzw. führte das öffentliche Fusswegrecht im hier interessierenden Bereich über die Zufahrtsstrasse (vgl. Erwägung 2g vorangehend), mithin liegt gerade keine selbstständige Wegführung vor.