h) Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid 2022/142 vom 4. Juli 2023 festgehalten, eine Teilwidmung der Zufahrtsstrasse aufgrund des im Grundbuch eingetragenen Fusswegrechts zu Gunsten der Öffentlichkeit wäre nicht nachvollziehbar.23 Mit anderen Worten spielte die Fusswegdienstbarkeit für die Beurteilung der Zufahrtsstrasse als reine Privatstrasse oder Privatstrasse im Gemeingebrauch für das Verwaltungsgericht keine Rolle. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Replik nicht mit dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander. Er bringt in vorliegendem Beschwerdeverfahren nichts vor, was gegen diese Feststellung sprechen würde.