g) Für diese Änderung des Sachverhaltes während des hängigen Beschwerdeverfahrens zeigt sich die Gemeinde Biglen verantwortlich. Damit stellte sich grundsätzlich die Frage der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren aufgrund des prozessualen Verhaltens der Gemeinde (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen, spielte das öffentliche Fusswegrecht für die Einstufung der Zufahrtsstrasse zum Bauvorhaben allerdings ohnehin keine Rolle, weshalb die Aufhebung desselben während des hängigen Beschwerdeverfahrens keine Auswirkungen auf die Kostentragungspflichten hat.