Die Aufhebung des öffentlichen Fusswegrechts ist damit rechtskräftig. Bereits deswegen vermag der Beschwerdeführer nichts für sich aus den Vorbringen seiner Replik abzuleiten. Das vorliegende Bauvorhaben hat demnach keinen Strassenabstand nach Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG einzuhalten und die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüglich als unbegründet.